Zunehmend wird die internationale Tragweite des Medizinrechtes diskutiert und erkannt. Dabei handelt es sich insbesondere um Bezüge der Dienstleistungsfreiheit auf das nationale und internationale Arzthaftungsrecht sowie die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, unterschiedliche Einwilligungsfähigkeiten im internationalen Privat- und Strafrecht als auch um den Problemkreis von Organtransplantationen und internationales Privatrecht.
Auch der Bundesgerichtshof hat sich mit der grenzüberschreitenden Problematik der Arzthaftung befasst. (BGH MedR 2008, 666).
Folgender Sachverhalt bildete den Hintergrund:
Ein aus Süddeutschland stammender Patient hatte sich in einem Schweitzer Kantonsspital behandeln lassen. Dabei hat er behauptet, dass er eine unzureichende Aufklärung über Nebenwirkungen des einzunehmenden Medikamentes erhalten habe. Das Medikament hat er in Deutschland eingenommen, wo auch die Nebenwirkungen eintraten.
Der Bundesgerichtshof hat die internationale Zuständigkeit des Tatortes unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes bejaht, weil sich die Gesundheitsverletzung in Deutschland ereignet hat. Bei der Arzthaftung handelt es sich insgesamt um eine Zivilsache im Sinne des LugÜ beziehungsweise der EuGVVO. Die internationale Erfüllungsortszuständigkeit bei einem Krankenhausvertrag besteht nach dem Wortlaut des Artikel 5 Nr. 1 EuGVVO einheitlich dahingehend, auch im Hinblick auf die Vergütung, dass der Sitz des Krankenhauses maßgeblich ist. (OLG Oldenburg, NJW-RR 2008, 1597).
2. Fragen der Aufklärung
Nachdem in den vergangenen Jahren aus dem Bereich der Haftung für Behandlungsfehler vermehrt Rechtsprechung festzustellen war, sind nunmehr wieder im vermehrtem Maße Entscheidungen um den Problemkreis der Aufklärung festzustellen.
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Aufklärung ist entschieden worden, dass im Fall von ambulanten Behandlungen je nach den Vorkenntnissen des Patienten und des Einzelfalles eine Aufklärung am Tag des Eingriffs genügen kann, wobei vorausgesetzt wird, dass nach den Gesamtumständen hinreichend Zeit verbleibt, dass der Patient die für und gegen den Eingriff sprechenden Gesichtspunkte autonom abwägen und entscheiden kann.
Bei ausländischen Patienten ist sicherzustellen, dass sie der Aufklärung sprachlich folgen können.
Formularmäßige Einverständniserklärungen bei einem Eingriff mit erheblichen Risiken reichen nicht aus. Die Unterschriftsleistung unter derartige Formulare beweist nicht, dass der Patient sie gelesen und verstanden hat und darüber hinaus, dass der Inhalt mit ihm erörtert worden ist. Hilfreich kann insoweit die Aufklärung durch Parteivernehmung des aufklärenden Arztes unter Gegenüberstellung mit dem Patienten seien, wenn ein zureichender Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Sachverhaltsdarstellung der Behandlungsseite zutreffend ist. Maßgeblich ist, dass die verbindliche Zusage, ein Chefarzt will den Patienten persönlich operieren, dazu führt, dass sich die Einwilligung des Patienten ausschließlich auf den Chefarzt bezieht und nicht auf andere Ärzte erstreckt. Soweit dann dennoch eine Vertretung des Chefarztes erfolgen soll, hat der Patient hiervon so rechtzeitig unterrichtet zu werden, dass er sich gegebenenfalls für eine Verschiebung der Operation entscheiden kann. Insoweit soll selbst eine Unterrichtung am Vorabend jedenfalls dann nicht mehr als ausreichend anerkannt werden, wenn die Operation mit außergewöhnlichen Risiken behaftet ist.
Kosmetische Operationen, die nicht indiziert sind, bedürfen einer besonders deutlichen Aufklärung.
Es besteht weiter eine Pflicht zur Aufklärung über mögliche Behandlungsalternativen. Auch ein Kassenpatient muss selbst dann auf eine Behandlungsalternative hingewiesen werden, wenn diese mit einem höheren Eigenanteil verbunden ist, aber höhere Erfolgsaussichten bietet, da es allein Sache des Patienten ist, sich zu entscheiden, welche Versorgung er sich leisten kann oder will.
3. Höhe des Schmerzensgeldes
Die Höhe des Schmerzensgeldes entspricht nicht amerikanischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland, allerdings werden Spitzenwerte hier insbesondere dann erreicht, wenn schwerstgeschädigte Kinder aufgrund medizinischer Fehler geboren werden. Erleidet beispielsweise ein Kind wegen ärztlicher Behandlungsfehler vor oder unmittelbar nach der Geburt schwerste hupoxische Gehirnschäden, sind Schmerzensgeldbeträge in Höhe von 500.000,00 € als angemessen angesehen worden.
Mittlerweile ist hier selbst diese Grenze durchbrochen worden durch eine aktuelle Rechtsprechung des OLG Zweibrücken, dass es als angemessen angesehen hat, nach einem Geburtsschaden mit schwerer Hirnschädigung in Folge einer Sauerstoffunterversorgung, die zu einer geistigen und körperlichen Schwerstbehinderung geführt hat, ein Schmerzensgeld von insgesamt über 600.000,00 € zuzusprechen.
4. Grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr
Es ist erneut vom BGH entschieden worden, dass mehrere „einfache“ Behandlungsfehler in der Summe dazu führen können, dass das ärztliche Fehlverhalten insgesamt als grob fehlerhaft zu werten ist. Der BGH hat wiederum den Charakter dieser Beweiserleichterung als Beweislastumkehr hervorgehoben und bestätigt.
Ob ein Fehler als schwer zu bewerten ist, kann noch nicht allein daraus geschlossen werden, dass ein Sachverständiger von einer schwerwiegenden Fehlentscheidung spricht, weil die Bewertung als schwerwiegend nicht notwendig auf den Grad der Abweichung vom medizinischen Facharztstandard, sondern im Einzelfall auch nur auf die konkreten Folgen bezogen sein kann, so das nachzufragen ist. Als schwerwiegend angesehen worden ist der Verzicht einer Thrombosepropylaxe bei Ruhigstellung des Unterschenkels und damit als grober Behandlungsfehler gewertet worden. Das gilt auch für den Fall, dass die Ursache für das Wachsen eines Tumors in kurzer Zeit nicht histologisch abgeklärt worden ist.
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